Amtliche Bekanntmachung des Landratsamtes Ludwigsburg
Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Ludwigsburg über die Auslegung von Karten für Überschwemmungsgebiete einschließlich der Überschwemmungskernbereiche gemäß § 77 Abs. 3 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) und hochwassergefährdete Gebiete gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 WG am Ensbach und am Baumbach auf den Gemarkungen Erligheim, Hofen (Stadt Bönnigheim) und Walheim im Landkreis Ludwigsburg
Überschwemmungsgebiete nach dem Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) sind Flächen im Außenbereich, die bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis (HQ 100) überschwemmt oder durchflössen werden.
Überschwemmungskernbereiche sind diejenigen Teile von Überschwemmungsgebieten, die bei einem zehnjährlichen Hochwasser (HQ 10) überschwemmt oder durchflössen werden. Hochwassergefährdete Gebiete im Innenbereich sind Flächen,
1. die bei einem hundert]ährlichen Hochwasserereignis (HQ 100) überschwemmt oder durchflössen werden, und für die keine oder geringere als gegen hundert]ährliche Hochwasserereignisse erforderliche Schutzmaßnahmen bestehen, oder
2. die bei einem größeren als einem hundertjährlichen Hochwasserereignis (HQ 100) bei Versagen oder Überströmen der vorhandenen Schutzeinrichtungen überflutet werden; dies gilt jedoch nur bis zur Grenze des Gebietes, das bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflössen würde.
In diesen Gebieten gelten die Bestimmungen der Anlagenverordnung wassergefährdender Stoffe (VAwS) in der jeweils gültigen Fassung.
Die Rechtsfolgen in Überschwemmungsgebieten und Überschwernmungskernbereichen im Außenbereich sowie die Bestimmungen zu den hochwassergefährdeten Gebieten im Innenbereich treten mit der öffentlichen Bekanntmachung und der Auslegung der Karten beim Landratsamt Ludwigsburg und bei den betroffenen Kommunen in Kraft. Die Karten liegen ab sofort bei folgenden Stellen aus und können dort von jedem Interessierten während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden:
- Landratsamt Ludwigsburg, Hindenburgstraße 40, 7163 8 Ludwigsburg, Ebene 6, Fachbereich Umwelt, Zimmer 691
- Bürgermeisteramt Erligheim, Rathausstraße 7, 74391 Erligheim, Kämmerei, EG, Zimmer 4
- Bürgermeisteramt Bönnigheim, Kirchheimer Straße 1, 74357 Bönnigheim, Fachbereich Finanzen und Liegenschaften, 2. OG, Zimmer 205
- Bürgermeisteramt Walheim, Hauptstraße 68, 74399 Walheim, Zimmer 12
Hinweise:
In Überschwemmungsgebieten bedürfen insbesondere:
- die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen,
- die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen,
- das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
- die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
- das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 und § 75 Absatz 2 WHG entgegenstehen,
die Umwandlung von Grünland in Ackerland und
- die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart
einer wasserrechtlichen Genehmigung durch das Landratsamt Ludwigsburg.
In Überschwemmungskernbereichen ist der Umbruch von Grünland verboten. In Überschwemmungsgebieten, Überschwemmungskernbereichen und in hochwassergefährde-ten Gebieten gelten die Bestimmungen der Anlagenverordnung wassergefährdender Stoffe (VAwS) in der jeweils gültigen Fassung.
Die Hochwassergefahrenkarten sind für die Öffentlichkeit auch im Internet unter www.hochwasser.baden-wuerttemberg.de oder http://www.landkreis-ludwigsburg.de/deutschybuerger-info/umwelt/wasser/ueberschwernmungsgebiete/amtliche-bekanntmachungen/ bereitgestellt.
Ludwigsburg, den 10.04.2013 Landratsamt Ludwigsburg