Flächennutzungsplan 2020 – 2035 des Gemeindeverwaltungsverbands Bönnigheim - Erligheimer Teil, Prüfung der Anregungen und Wirksamkeitsbeschluss
Am 24.10.2016 wurde in öffentlicher Sitzung der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Bönnigheim der Aufstellungsbeschluss zur Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes 2020 – 2035 sowie der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gefasst.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit vom 27.02.2017 bis 30.04.2017 statt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in der Zeit vom 22.06.2018 bis 20.07.2018.
Für den Entwurf der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes wurde die Flächenbedarfsermittlung nochmals grundlegend überarbeitet, wonach ein deutlich höherer Bauflächenbedarf ermittelt wurde, der dann angepasst wurde.
Am 16.10.2020 wurde in öffentlicher Sitzung der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Bönnigheim der Entwurf zur Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes 2020 – 2035 gebilligt sowie der Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie zur Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gefasst.
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 27.11.2020 bis 15.01.2021 statt.
Aufgrund aufgenommener Änderungen musste der Entwurf der Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes am 09.11.2021 erneut gebilligt werden. Es wurde eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Zeitraum vom 17.12.2021 bis zum 28.01.2022 durchgeführt.
Für Erligheim wurden nun folgende Änderungen aufgenommen:
Das Neubaugebiet „Aichert Nord“ wird im Flächennutzungsplan entsprechend dargestellt. Durch die voranschreitende Aufsiedlung des Gebiets und dem überarbeiteten Baulückenkataster kann der Wohnbauflächenbedarf bis 2035 für Erligheim dargestellt werden.
Weder aufgrund der Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange noch aufgrund der Anregungen aus der Öffentlichkeit wurden die Grundzüge der Planung der Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes geändert.
In öffentlicher Sitzung der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Bönnigheim am 27.06.2023 soll der Wirksamkeitsbeschluss gefasst werden.
Vom Gemeinderat wurde einstimmig beschlossen, die Abwägung der Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB) zu billigen.
Weiter wurde einstimmig beschlossen, dass die Inhalte des Erläuterungsberichtes sowie die Flächenausweisung für die Gemeinde Erligheim gebilligt werden.
Baugesuche
Abbruch Wohnhaus & Garage, Hauptstraße 18, Flst.99/2
Das Baugesuch ging vollständig bei der Gemeinde ein. Da es sich um ein Kenntnisgabeverfahren handelt ist ein Einvernehmen der Gemeinde nicht notwendig.
Das Bauvorhaben wurde zur Kenntnis genommen.
Abbruch Garage, Freimachung Grundstück, Hofener Straße 3, Flst.1072
Das Baugesuch ging vollständig bei der Gemeinde ein. Da es sich um ein Kenntnisgabeverfahren handelt ist ein Einvernehmen der Gemeinde nicht notwendig.
Das Bauvorhaben wurde zur Kenntnis genommen.
Entscheidung über die Ausübung eines Vorkaufsrechts nach §24 BauGB – Flst. 68
Wohnraumknappheit und Mangel an sozialem Wohnraum, bedingt durch Flüchtlinge und Obdachlose ist aktuell in vielen Gemeinden Thema. Die Gemeinde Erligheim möchte eine Verbesserung schaffen, damit auch Sozialwohnungen geschaffen werden können und das perspektivisch auch ein Puffer für die Flüchtlings- und Obdachlosenunterbringung für die Gemeindeverwaltung gesichert ist. Deshalb hat die Gemeinde bereits das Gebäude in der Hauptstraße 31 angekauft.
Im Rahmen der dringlichen Suche ist die Gemeinde bereits darauf aufmerksam geworden, dass das Objekt in der Urbanstraße 13 ebenfalls zum Verkauf steht. Der Kaufvertrag ging nun bei der Gemeindeverwaltung ein.
Das betreffende Grundstück liegt im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Ortskern III“. Der Gemeinde Erligheim steht demnach gem. § 24 Abs. 1, S.1 Nr. 3 BauGB ein besonderes gesetzliches Vorkaufsrecht zu.
Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt.
Nach § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dem Wohl der Allgemeinheit dienen.
Die Gemeinde beabsichtigt das Vorkaufsrecht auszuüben, um die bestehenden baulichen Missstände zu beseitigen. Das Gebäude soll an den heutigen Standard bezüglich Wohnqualität und Energieverbrauch angepasst werden.
Außerdem soll die Maßnahme zur Deckung des bestehenden Wohnbedarfs beitragen und somit die im Gemeindegebiet bestehende Wohnungsnot aktiv bekämpft werden. Mit diesem Grunderwerb wird auch ein Beitrag zur Schaffung bezahlbaren Wohnraums, durch eine verbesserte wohnliche Ausnutzung geleistet.
Der Erwerb des Grundstücks unterstützt somit die Durchführung der Sanierung.
Damit entsprechen die beabsichtigten Verwendungszwecke - einerseits die Beseitigung der vorherrschenden Missstände, andererseits die Schaffung von Wohnraum - dem gesetzlich vorausgesetzten Verwendungszweck des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB und dienen dem Wohl der Allgemeinheit.
Die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts liegt im Ermessen der Gemeinde. Hierfür sind die betroffenen Belange zu ermitteln und im Anschluss gegeneinander abzuwägen.
Aus Sicht der Gemeinde sind dabei folgende Belange zu berücksichtigen:
Es besteht dringender Handlungsbedarf, die bestehenden baulichen Missstände auf dem Grundstück zu beseitigen und an die heutigen Standards anzupassen.
Zudem herrscht in der Gemeinde Erligheim ein erheblicher Mangel an bezahlbarem Wohnraum. Die Gemeinde selber verfügt über keine Wohnraum-Reserven mehr.
Immer öfter kommt es vor, dass durch Räumungsklagen Personen obdachlos werden oder auch durch Ereignisse wie Brände Personen ihr zu Hause nicht mehr bewohnen können. Hier muss die Gemeinde Erligheim tätig werden und die drohende Obdachlosigkeit durch Unterbringung der Personen abwenden. Zum aktuellen Zeitpunkt könnten in einer solchen Notlage, keine Personen durch die Gemeinde Erligheim untergebracht werden.
Kommunale Pflichtaufgabe ist auch die Unterbringung von Geflüchteten. Die aktuelle Lage lässt unschwer erkennen, dass die Anzahl der Geflüchteten aus der Ukraine aber auch aus anderen Herkunftsländern weiterhin ansteigen wird.
Eine vorübergehende Nutzung des Gebäudes als Flüchtlings- und Obdachlosenunterkunft ist vorgesehen.
Die Gemeinde hat bereits vor Unterzeichnung des Kaufvertrags bei einem gemeinsamen Besichtigungstermin ihr Interesse am Gebäude bekundet und mitgeteilt, dass sich das Objekt im Sanierungsgebiet befindet und somit nach Unterzeichnung eines Kaufvertrags vom Vorkaufsrecht nach §24 Abs.1 S.1 Nr.3 BauGB Gebrauch gemacht werden könnte.
Die Belange der Verkäuferin und Käufer sind ebenfalls bekannt. Eine Vertreterin der Verkäuferin als auch die Käuferin haben Ihre Belange der Gemeindeverwaltung geschildert.
Bei der Ermessensausübung werden die Belange der Vertragsparteien berücksichtigt. Das Wohl der Allgemeinheit wiegt aus Sicht der Gemeindeverwaltung höher als die Belange der Vertragsparteien.
Vor diesem Hintergrund müssen die betroffenen Belange der Verkäuferin und der Käuferin hinter die gewichtigen Interessen des Allgemeinwohls zurücktreten.
Der Gemeinderat stimmte mit 5 Ja-Stimmen, 1 Gegenstimme und 3 Enthaltungen zu, dass die
Gemeinde Erligheim anlässlich des Verkaufs des Grundstücks Flst.Nr. 68, Urbanstraße 13, ihr gesetzlich zustehendes Vorkaufsrecht nach §§ 24 Abs. 1, S.1 Nr. 3, 28 Abs.2 BauGB ausübt.
Schöffenwahl für die Geschäftsjahre 2024 – 2028 - Vorschlagsliste der Gemeinde
Die Amtszeit der für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 gewählten Schöffen endet am 31.12.2023. Die Gemeinde Erligheim wirkt an der Wahl der Schöffen mit. Sie erstellt eine Vorschlagsliste mit Personen aus der Erligheimer Bürgerschaft für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028.
Im Nachrichtenblatt und auf der Homepage wurde Werbung für die Schöffenwahl 2023 veröffentlicht, um ein möglichst breites Bewerberfeld anzusprechen. Die Anzahl der in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen wurde durch das
Landgericht Heilbronn festgesetzt. Danach hat die Gemeinde Erligheim für die mindestens ein Schöffen/ eine Schöffin auf die Vorschlagsliste zu nehmen. Bis zum Bewerbungsschluss sind bei der Gemeindeverwaltung 4 Bewerbungen eingegangen.
Es wurde von der Gemeinde geprüft, ob objektive Gründe gegen eine Aufnahme einzelner Bewerbenden in die Vorschlagsliste sprechen. Dies ist nicht der Fall. Die Bewerbenden wurden aus datenschutzrechtlichen Gründen in der Sitzung genannt und nicht in die öffentliche Vorlage aufgenommen.
Die beschlossene Vorschlagsliste wird nach entsprechender öffentlichen Bekanntmachung vom 12. Juni bis einschließlich 19. Juni 2023 zu jedermanns Einsicht aufgelegt. Die Einspruchsfrist läuft, beginnend ab dem 20. Juni bis einschließlich 27. Juni 2023.
Der Gemeinderat beschloss einstimmig, nach §36 Abs.4 GVG alle Personen in die Vorschlagsliste für Schöffen aufzunehmen.
Migration der Brandmeldeanlage August-Holder-Halle - Beauftragung
Bei der Erweiterung der August-Holder-Halle wurde 2009 eine Brandmeldeanlage der Firma Bosch eingebaut. Zwischenzeitlich ist die Versorgung mit Ersatzteilen nicht mehr gewährleistet und die Firma Bosch hat daher die Brandmeldezentrale abgekündigt. Auch die Rauchmelder müssen aufgrund des Alters ausgetauscht werden.
Die Verwaltung hat Herrn Michael Braun von der Firma MBE aus Bönnigheim damit beauftragt, verschiedene Angebote und Lösungsmöglichkeiten für die August-Holder-Halle zu prüfen.
Der Gemeinderat beschloss einstimmig, das Angebot der Firma Bosch vom 04.04.2023 über 23.957,13 € (brutto) für das dargestellte Maßnahmenpaket anzunehmen sowie das Wartungsangebot der Firma Bosch über 166,68 €/Monat anzunehmen. Ferner wurde einstimmig beschlossen, den bestehenden Wartungsvertrag mit der Firma Hofecker zum Jahresende zu kündigen.
Spenden
Der Gemeinderat beschloss einstimmig die Annahme der eingegangenen Spenden.
Bekanntgaben, Fragen und Anregungen
Haushaltsplan 2023
Der Haushaltsplan 2023 wurde von der Kommunalaufsicht genehmigt. Der Kämmerer Herr Klein berichtet über die Anmerkungen von Seiten der Kommunalaufsicht und sensibilisiert bereits jetzt dafür, dass zukünftig Gebühren und Steuererhöhungen ins Auge gefasst werden müssen.
Gebäude Hauptstraße 31
Das Gebäude wurde von der Gemeinde Erligheim erworben.
Besuch der Partnergemeinde Markersdorf
Der Vorsitzende berichtet, dass im Rahmen des Feuerwehrfestes in Erligheim vom 16. – 18.06, eine Delegation der Markersdorfer Partnergemeinde zu Besuch kommt. Hierfür werden noch dringend Gastfamilien gesucht.
Verzögerung Kleinspielfeld
Die Fertigstellung des Kleinspielfelds verzögert sich leider erneut, da der Zaun nicht in durchgehend ausreichender Höhe geliefert wurde.
Waldbegehung
Am 23.06.2023 findet eine Waldbegehung statt. Eine Einladung der Öffentlichkeit hierzu erfolgt noch.
Radweg in Richtung Löchgau
Die Gemeinde Erligheim bemüht sich auf Anfragen und Anregungen aus dem Gemeinderat und der Bevölkerung bereits seit einiger Zeit um eine bauliche Erweiterung des Radwegs in Richtung Löchgau. An der engsten Stelle ist der Radweg nur ca. 1,40m breit was einen Begegnungsverkehr stark beeinträchtigt. Da es sich um Fläche des Landes handelt, kann die Gemeinde Erligheim leider baulich nicht tätig werden und ist für den Ausbau auch nicht zuständig. Trotz Korrespondenz mit der zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidium Stuttgart, konnte keine Besserung oder positive Aussicht für die Zukunft erzielt werden, was von Seiten der Gemeinde Erligheim sehr bedauert wird.
Die Begründung des Regierungspräsidiums stellt darauf ab, dass dieser Radweg nicht im RadNETZ BW geführt wird.
Diese Rückmeldung ist für die Gemeinde Erligheim so nicht zufriedenstellend, da es nicht den tatsächlichen Bedarf wiederspiegelt. Der Radweg wird beispielsweise tagtäglich von vielen Schülerinnen und Schülern genutzt, deren Sicherheit oberste Priorität haben sollte.
Wir werden uns daher weiterhin bemühen, die zuständige Behörde von der Dringlichkeit eines Radwegausbaus in Richtung Löchgau zu überzeugen.
Anmerkung an die Redaktion: Bitte unteren Absatz ab Radweg in Richtung .... in einen Kasten setzen