Der Gemeinderat der Stadt Bönnigheim hat am 26.5.2023 in öffentlicher Sitzung gemäß § 2 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplans „Ortskern Hofen, 1. Änderung“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen. Der Geltungsbereich geht aus dem beigefügten Übersichtsplan des Büro Zoll, Stuttgart, hervor.
Ziele und Zwecke der Planung
Im Geltungsbereich des bestehenden Bebauungsplans „Ortskern Hofen“ soll eine Gemeinbedarfsfläche für eine Kinderbetreuungseinrichtung ausgewiesen werden. Das bisherige Gebiet ist geprägt durch Wohnnutzung, die sich aus dörflichen Strukturen entwickelt hat. Die ursprüngliche Mischnutzung mit landwirtschaftlichen Betrieben und innerörtlicher Wohnnutzung ist nicht mehr gegeben. In Teilbereichen sind in zentraler Lage unternutzte Bereiche vorhanden, die als Flächenpotentiale für eine benötigte öffentliche Einrichtung geeignet erscheinen.
Seit längerem wird zur Optimierung der standortlichen Bedarfe von Kinderbetreuungseinrichtungen das städtebauliche Planungsziel der Neuerrichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung im alten Ortskern von Hofen verfolgt. Übergeordnetes Ziel ist, in Hofen den historischen Ortskern zu stärken und zu beleben, zu der ein Kindergarten in zentraler Lage beitragen soll.
Um das übergeordnete dem Gemeinwohl dienende städtebauliche Ziel zu sichern, ist es erforderlich, den Bebauungsplan „Ortskern Hofen“ zu ändern.

Bönnigheim, 12.06.2023
gez. Albrecht Dautel, Bürgermeister