Liebe Freunde der Schützengilde Bönnigheim,
nach § 2 Abs 2. Landesgaststättengesetz erfüllt unser für diesen Samstag geplantes „Glühweinfest“ NICHT die Voraussetzungen eines vorübergehenden Gaststättengewerbes und darf daher NICHT satttfinden ! Ein solches „Fest“ ist ist laut diesem Gesetz nur „aus besonderem Anlass“ zulässig. Dieser muss „ausserhalb der gastronomischen Tätigkeit“ selbst liegen. Der Ausschank von Glühwein sowie die Abgabe von Speisen anlässlich eines „Glühweinfestes“ stellt daher keinen „besonderen Anlass“ dar.
Anmerkung: Dieses Gesetz soll die Gastronomie schützen, schädigt aber gleichzeitig das ehrenamtliche und gemeinnützige Engagement von Vereinen, was wir tief bedauern.
gez.: Jürgen Lais, OSM Schützengilde Bönnigheim 1545 e.V.