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Amtliche Bekanntmachungen (Bönnigheim)

Amtliche Bekanntmachung der Satzung über die Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2025

Satzung über die Durchführung von 

Verkaufsoffenen Sonntagen im September 2025

Aufgrund der §§ 8 Absatz 1 und 14 Absatz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Bönnigheim am 25. Juli 2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Zulässige Öffnungszeiten

Aus Anlass des Weinfestivals der „Interessensgemeinschaft der Selbstständigen Bönnigheim e.V.“ dürfen in Bönnigheim Verkaufsstellen im Sinne des § 3 LadÖG am Sonntag, den 07. September 2025 in der Zeit ab 12.00 und bis 17.00 Uhr geöffnet sein

§ 2 Schutz der Arbeitnehmer

Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmer*innen ist § 12 LadÖG zu beachten.

§ 3 Besondere Warengruppen

Die Regelung über den Sonntagsverkauf besonderer Warengruppen nach § 9 LadÖG bleiben unberührt.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) LadÖG handelt, wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt.
  1. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bönnigheim, 25. Juli 2025

gez.

Albrecht Dautel

Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung BW (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung, wird nach § 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Bönnigheim geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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