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Amtliche Bekanntmachungen (Bönnigheim)

Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Bönnigheim am 21.11.2025 folgende Satzung zur Änderungen der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 17.04.2015, zuletzt geändert am 25.06.2021, beschlossen:

§ 1 Steuersatz

Der § 5 „Steuersatz“ der Hundesteuersatzung wird wie folgt geändert:

  1. Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 156 €. Für das Halten eines Kampfhundes gem. Abs. 3 beträgt der Steuersatz abweichend von Satz 1 936 €. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.
  2. Hält ein Hundehalter im Stadtgebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach 
    Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 312 €, für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund auf 1.872 €. Hierbei bleiben Hunde, die ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dienen und steuerfreie Hunde nach § 6 außer Betracht. Werden neben in Zwinger (§ 7) gehaltenen Hunden noch andere Hunde gehalten, so gelten diese als weitere Hunde im Sinne von Satz 1. Werden neben Kampfhunden noch andere Hunde gehalten, so gelten diese als „weitere Hunde“. 
  3. Kampfhunde sind solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Bullterrier, Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sowie Bullmastiff, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Bordeaux-Dogge, Mastin Espanol, Staffordshire Bullterrier,
    Dogo Argentino, Mastiff und Tosa Inu.
  4. Der Nachweis, dass ein Hund nicht oder nicht mehr als Kampfhund einzustufen ist, kann vom Hundehalter durch ein tierpsychologisches Gutachten, das durch einen Tierarzt mit nachweislicher Zusatzqualifikation im Bereich „Tierpsychologie“ oder „Verhaltenstherapie“ erstellt wurde, oder durch eine erfolgreiche Teilnahme an der Verhaltensprüfung des Fachbereichs Veterinärangelegenheiten des Landratsamtes Ludwigsburg erbracht werden. Die Kosten hierfür trägt der Hundehalter.
  5. Die Steuersatzanpassung aufgrund Vorliegens eines tierpsychologischen Gutachtens im Sinne des § 5 Abs. 4 erfolgt zum 1. des Folgemonats, in dem die Entscheidungsgrundlage vorgelegt wurde; wird diese bereits am 1. Tag des Kalendermonats vorgelegt, so erfolgt die Steueranpassung mit diesem Tag. § 10 Abs. 1 bleiben unberührt.
  6. Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von § 7 Abs. 1 beträgt 468 €. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1.

§ 2 Hundesteuermarken

Der § 11 „Hundesteuermarken“ der Hundesteuersatzung wird wie folgt geändert:

  1. Für jeden Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben.
  2. Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig. Die Stadt Bönnigheim kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für ungültig erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben.
  3. Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach § 7 herangezogen werden, erhalten zwei Hundesteuermarken.
  4. Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.
  5. Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Stadt zurückzugeben.
  6. Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 21,00 € ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke; die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Stadt zurückzugeben

§ 2 Inkrafttreten

Die §§ 1 und 2 treten am 01.01.2026 in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustande-kommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Unbeachtlich sind ferner nach § 2 Abs. 2 KAG Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze, wenn sie zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führen.

Bönnigheim, den 24.11.2025

Albrecht Dautel

-Bürgermeister-

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