Der Verwaltungsausschuss hat am 13.03.2025 in öffentlicher Sitzung die Änderung der Richtlinien für die bedarfsorientierte Betreuung für Schülerinnen und Schüler der Ganerbenschule in Bönnigheim beschlossen. Geändert wurde in § 4 Absatz 5 der Richtlinie dahingehend, dass eine Abmeldung von der bedarfsorientierten Betreuung nur noch mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Schuljahres möglich ist. Die Änderung der Richtlinie wurde erforderlich, da im Bereich der verlässlichen Grundschule Zuschüsse vom Land Baden-Württemberg gewährt werden, welche sich auf Anmeldezahlen eines Kalenderjahres beziehen. |
§ 1 Trägerschaft
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Trägerin der Betreuungsangebote für Schülerinnen und Schüler an der Ganerbenschule - Kernzeitbetreuung und ergänzendes Betreuungsangebot für die Kinder, die das Ganztagesangebot nutzen, ist die Stadt Bönnigheim.
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§ 2 Aufgaben
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Aufgabe und Ziel der Kernzeitbetreuung und des ergänzenden Betreuungsangebotes für den Ganztag ist, die Betreuung von Schülerinnen und Schülern vor und nach dem Unterricht sicherzustellen, soweit die Grundschule nicht eigene Betreuungsangebote im Rahmen der Ganztagesgrundschule gewährleistet.
Das Betreuungsangebot orientiert sich an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, sowie an den örtlichen und situationsbedingten Gegebenheiten. Den Schülerinnen und Schülern werden insbesondere sinnvolle spielerische und freizeitbezogene Aktivitäten angeboten.
Eine Hausaufgabenbetreuung findet nicht statt.
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§ 3 Betreuungskräfte, Gruppengröße
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(1) Jede Gruppe in der Kernzeitbetreuung und im ergänzenden Betreuungsangebot (Ganztag) wird von mindestens einer geeigneten Betreuungskraft betreut. Als geeignete Betreuungskräfte kommen in erster Linie Erzieherinnen und Personen mit einer entsprechenden Ausbildung sowie in der Kinderbetreuung erfahrene Personen in Betracht. Bei größeren Gruppen wird sie von einer geeigneten Zweitkraft unterstützt.
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(2) Die Größen der Betreuungsgruppen werden von der Stadt nach den örtlichen Verhältnissen festgelegt.
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(3) Die Kernzeitbetreuung und das ergänzende Betreuungsangebot (Ganztag) werden nicht durchgeführt, wenn in den jeweiligen Blöcken nicht mindestens zehn Kinder angemeldet sind. Die Erziehungsberechtigten werden frühzeitig darüber informiert, wenn die gewünschten Angebotsblöcke gefährdet sind.
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§ 4 Aufnahme und Abmeldung
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(1) Die Erziehungsberechtigten melden das Kind auf einem Anmeldeformular schriftlich an. Die Anmeldung wird mit der Aufnahmebestätigung bzw. dem Aufnahmevertrag durch die Stadt wirksam.
(2) In die Kernzeitbetreuung werden Schülerinnen und Schüler der Ganerbenschule Bönnigheim (Klassenstufen 1 – 4) aufgenommen.
(3) Die Aufnahme in die Kernzeitbetreuung bestimmt sich grundsätzlich nach den Vorgaben des Tagesbetreuungsausbaugesetzes für Kinder aus Bönnigheim, soweit Plätze vorhanden sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Aufnahme.
Vorrangig werden Kinder aufgenommen, wenn die Erziehungsberechtigten oder falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Person
· einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder
· eine Erwerbstätigkeit aufnehmen
· sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme
· in der Schulausbildung oder
· Hochschulausbildung befinden oder
· an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen bzw. ohne diese Leistungen eine ihrem Wohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist. |
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(4) Grundsätzlich werden nur Kinder von Eltern aufgenommen, die in Bönnigheim ihren Hauptwohnsitz haben. Auswärtige Kinder können nur in Ausnahmefällen aufgenommen werden, sofern freie Plätze zur Verfügung stehen.
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(5) Zwei Wochen nach Beginn eines Schuljahres ist ein Wechsel der einzelnen Wochentage mit Wirkung zum 01. Oktober möglich. Ein späterer Wechsel der Betreuungstage ist dann erst zum nächsten Schulhalbjahr möglich. Die Abmeldung ist nur mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Schuljahres möglich.
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(6) Anmeldungen zu Angeboten der Ferienbetreuung (§ 7 Absatz 1) sind verbindlich, sobald die Anmeldung durch die Stadt schriftlich bestätigt wurde. Eine Abmeldung nach Zugang der Bestätigung ist grundsätzlich nicht mehr möglich.
Ausnahmen hiervon sind zulässig, wenn durch nachrückende Kinder der Stadt kein Schaden entsteht und andere, sonst unerfüllte Bedarfe gedeckt werden können.
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(7) Eine Änderung des Betreuungsumfangs ist frühestens zum Beginn des auf den Anmeldemonat folgenden Monats möglich.
Die Abmeldung von der Kernzeitbetreuung oder die Änderung muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gegenüber dem Träger erfolgen. Die Stadt kann mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen. |
(8) Abweichend von Abs.1, 3 und 4 kann die Anmeldung für das ergänzende Betreuungsangebot im Ganztag (zusammen mit der Schulanmeldung) an der Grundschule erfolgen. Es werden nur Kinder aufgenommen, die auch am Ganztagesbetrieb der Schule angemeldet sind. Ein Rechtanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Abmeldung oder Änderung ist nur zum Ende eines Schulhalbjahres möglich.
Im Übrigen gelten die Regelungen der Absätze 1, 3 und 4 sinngemäß. Kommt das Angebot der Betreuung nach § 3 Absatz 3 nicht zu Stande, ist eine Abmeldung oder Änderung der Anmeldung ausnahmsweise unmittelbar zulässig.
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§ 5 Ausschluss
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(1) Fehlt ein Kind länger als vier Wochen unentschuldigt in der Kernzeitbetreuung oder im ergänzenden Betreuungsangebot des Ganztages oder sind für zwei aufeinander folgende Monate die Entgelte nicht entrichtet, kann die Stadt den Platz zum nächsten Monatsende kündigen und bei Bedarf anderweitig belegen. Ein Ausschluss ist auch bei wiederholter Nichtbeachtung sonstiger Pflichten dieser Richtlinien möglich.
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(2) Ein Kind, das wiederholt oder nachhaltig den geordneten Betrieb stört (z. B. durch Gefährdung oder Belästigung anderer Kinder, der Betreuungskräfte o. ä.) kann nach vorheriger Abmahnung des / der Erziehungsberechtigten durch den Träger vom Besuch ganz oder zeitweise ausgeschlossen werden. Bei Gefahr für die Gesundheit anderer Kinder ist auch ein fristloser Ausschluss möglich.
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(3) Ein Kind, das nach § 90 des Schulgesetzes vorübergehend vom Unterricht ausgeschlossen ist, kann während dieses Zeitraums auch kein Betreuungsangebot nach dieser Richtlinie in Anspruch nehmen. Elternbeiträge werden in diesen Fällen durch die Stadt nicht zurückerstattet.
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§ 6 Öffnung und Besuch der Betreuungsgruppen
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(1) Die Betreuung in der Kernzeitbetreuung erfolgt im Regelfall an allen Schultagen. Sie soll zusammen mit dem Schulunterricht eine feste Betreuungszeit gewährleisten. Beginn und Ende der Betreuungszeit werden von der Stadt im Benehmen mit den Schulleitungen nach den örtlichen Verhältnissen festgelegt.
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(2) Die Betreuung im ergänzenden Betreuungsangebot (Ganztag) erfolgt im Regelfall und nach Maßgabe von § 3 Absatz 3 dieser Richtlinie an allen Schultagen der Grundschule. Beginn und Ende der Betreuungszeit werden von der Stadt im Benehmen mit den Schulleitungen nach den örtlichen Verhältnissen festgelegt. |
(3) Die Kinder sollen die Betreuungsangebote im eigenen und im Interesse der Gruppe regelmäßig besuchen, um die Integration in die Gruppe zu gewährleisten.
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(4) Die Leitung der Einrichtung sollte im gegenseitigen Interesse der Fürsorge für die Kinder durch die Erziehungsberechtigten über Fehlzeiten des Kindes (Krankheit, Urlaub, usw.) unverzüglich, spätestens ab dem ersten Fehltag benachrichtigt werden. Die Erziehungsberechtigten tragen Sorge, dass die Information die Einrichtung erreicht. Im Falle des ergänzenden Angebotes im Ganztag erfolgt die Meldung über die Schule.
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(5) Die Kernzeitbetreuung und das ergänzenden Angebot im Ganztag decken keine Zeiten des Unterrichtausfalles ab. Diese sind von der Schule abzudecken. Ausnahmen bestehen am letzten Tag vor den Ferien (Weihnachten und Sommer) bei Unterrichtsende.
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§ 7 Ferien und Schließzeiten
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(1) Im Regelfall wird in der Kernzeitbetreuung und im ergänzenden Angebot im Ganztag in den Faschings-, Oster-, Pfingst- und Herbstferien und drei Wochen in den Sommerferien eine Ferienbetreuung angeboten. Über ein Zustandekommen entscheidet die Mindestanzahl nach § 3 Absatz 3. Dieses Angebot können grundsätzlich nur Kinder in Anspruch nehmen, die regulär angemeldet sind; sowie Kinder, die den Ganztag an der Schule besuchen.
Kinder, die ein Ferienbetreuungsangebot in Anspruch nehmen wollen, müssen mindestens sechs Wochen vorher verbindlich angemeldet werden. Eine Anmeldung zur Ferienbetreuung kann nur wochenweise erfolgen. Dabei kann die gewünschte Betreuungszeit innerhalb einer Ferienwoche nicht gewechselt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Aufnahme.
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(2) Betriebsstörungen, die die Stadt nicht zu vertreten hat (z. B. Streiks, krankheitsbedingte Störungen o. ä.) rechtfertigen keine Reduzierung bzw. Ermäßigung der Elternbeiträge. Anderweitige Schadensersatzansprüche gegen den Träger sind ausgeschlossen.
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(3) Kann eines der in § 1 beschriebenen Betreuungsangebote aus besonderem Anlass (z. B. wegen Erkrankung oder dienstlicher Verhinderung) nicht aufrechterhalten werden, werden die Erziehungsberechtigten rechtzeitig unterrichtet. Die Stadt ist bemüht, eine über drei Tage hinausgehende Schließung zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Einrichtung wegen der Gefahr ansteckender Krankheiten geschlossen werden musste.
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§ 8 Beitragspflicht
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(1) Die Stadt Bönnigheim erhebt für den Besuch der Kernzeitbetreuung und für das ergänzende Betreuungsangebot im Ganztag einen Beitrag nach der Anlage zu dieser Richtlinie.
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(2) Der Beitrag wird für jedes Kind erhoben, das die Betreuungseinrichtung besucht. Für jeden Monat, in dem mindestens ein Schultag liegt, wird der Beitrag voll erhoben. Sind alle Tage eines Monats Ferientage, wird kein Beitrag erhoben. Schuldende sind die Eltern, der sorgeberechtigte Elternteil oder die sonst Sorgeberechtigten. Mehrere Schuldende haften als Gesamtschuldende. Sofern bei Aufnahme in ein Schülerbetreuungsangebot für den laufenden Monat bereits ein Elternbeitrag für eine Kindertageseinrichtung erhoben wurde, wird für diesen Monat kein Beitrag nach dieser Richtlinie erhoben.
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(3) Der Beitrag entsteht durch schriftliche Aufnahmebestätigung der Stadt zu Beginn eines jeden Kalendermonats in der jeweils festgesetzten Höhe. Der entsprechende Beitrag wird jeweils im Voraus spätestens bis zum 1. des Monats durch die Stadtkasse Bönnigheim aufgrund einer vorliegenden Einzugsermächtigung abgebucht. Dies gilt auch bei Beginn oder Beendigung der Betreuung im Laufe eines Monats oder bei Fernbleiben eines Schülers/einer Schülerin. |
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(4) Kann ein Kind wegen Erkrankung das Betreuungsangebot zusammenhängend länger als vier Wochen nicht besuchen, wird der Beitrag auf Antrag um die Hälfte für den betroffenen Zeitraum ermäßigt. Weitere Ermäßigungen sind in begründeten Ausnahmefällen möglich. |