Auf Grund der Vorschriften der §§ 10 und 11 Feiertagsgesetz BW (FTG) sind öffentliche Tanzveranstaltungen zu den nachfolgend aufgeführten Zeiten verboten. Das Verbot erstreckt sich auch auf nicht öffe
Auf Grund der Vorschriften der §§ 10 und 11 Feiertagsgesetz BW (FTG) sind öffentliche Tanzveranstaltungen zu den nachfolgend aufgeführten Zeiten verboten. Das Verbot erstreckt sich auch auf nicht öffentliche Tanzunterhaltungen von Vereinen und anderen geschlossenen Gesellschaften, sofern diese in Wirtschaftsräumen (z.B. Gaststätten) durchgeführt werden.
1. Allerheiligen (1. November), wenn Allerheiligen auf die Wochentage Montag bis Freitag fällt, von 3 Uhr bis 24 Uhr,
2. Allgemeinen Buß- und Bettag (19.11.2025) von 3 Uhr bis 24 Uhr
Der Hauptgottesdienst der evangelischen Kirche findet um 19.00 Uhr in Bönnigheim statt. in diesem Zeitraum sind in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.
3. Volkstrauertag (16.11.2025) und Totengedenktag (23.11.2025) von 5 Uhr bis 24 Uhr
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Fachgebiet Ordnung
Anpflanzungen beleben und verschönern das Stadtbild und tragen somit zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Leider können durch Anpflanzungen aber auch Gefahrensituationen und Beein
Anpflanzungen beleben und verschönern das Stadtbild und tragen somit zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Leider können durch Anpflanzungen aber auch Gefahrensituationen und Beeinträchtigungen hervorgerufen werden.
Damit Behinderungen durch eingeschränkte Sichtverhältnisse vermieden werden, muss das sogenannte „Lichtraumprofil“ beachtet werden. Im Straßenverkehr betrifft das „Lichtraumprofil“ alle Arten von Verkehrswegen, also Wege für den Fußgängerverkehr, den Fahrradverkehr und den Kraftfahrzeugverkehr. Das „Lichtraumprofil“ ist der Raum, der freigehalten werden muss, um den Verkehr zu ermöglichen, und ist – je nach Art des Verkehrs – unterschiedlich hoch und breit:
An Straßenkreuzungen und Einmündungen müssen Sichtdreiecke freigehalten werden, die ein Verkehrsteilnehmer benötigt, um in eine andere Straße gefahrlos einzubiegen. Gehwege sind in ihrer gesamten Breite freizuhalten. Für eine ausreichende Ausleuchtung der Verkehrsflächen ist es darüber hinaus unumgänglich, auch den Baumbewuchs um Straßenlaternen herum entsprechend zu kürzen. Zugewachsene Schilder oder Verkehrszeichen an Grundstücksgrenzen beeinträchtigen die Verkehrssicherheit ebenfalls. Zudem wird die Orientierung – beispielsweise für Rettungsfahrzeuge“ erschwert, wenn durch überstehenden Bewuchs Straßennamen verdeckt werden.
Wir bitten daher alle Grundstückseigentümer, den in die Verkehrswege stehenden Überwuchs durch Pflanzen zurückzuschneiden und dafür zu sorgen, dass der öffentliche Verkehrsraum ohne Beeinträchtigungen benutzt werden kann.
Gerade die Herbst- und Wintermonate eignen sich für Pflegemaßnahmen, denn Heckenschnitte und -rodungen
dürfen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar durchgeführt werden (Ausgenommen von dieser Regelung sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen).
Für Fragen hierzu steht Ihnen der städtische Vollzugsdienst (Telefonnummer 273-226) gerne zur Verfügung.
Wir danken für Ihr Verständnis und Ihre Mitwirkung.
Fachbereich 2 „Innere Dienste, Bildung und Ordnung“