I.Die Haushaltssatzung wird auf Grund von § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hiermit öffentlich bekanntgemacht.II. Haushaltssatzung des Zweckverbandes„Gruppenklärwerk Weidach
Die Haushaltssatzung wird auf Grund von § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hiermit öffentlich bekanntgemacht.
II.
Haushaltssatzung des Zweckverbandes „Gruppenklärwerk Weidach“ für das Haushaltsjahr 2026
Aufgrund der §§ 18 und 19 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974 (GBI S. 408), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.05.2009 (GBI S. 192) i.V. mit § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI 2000 S. 581) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09.11.2010 (GBI 555), hat die Verbandversammlung am 10.06.2026 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen:
§ 1
Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt:
1.
Im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen:
EUR
1.1
Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von
766.900
1.2
Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von
766.900
1.3
Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von
0
1.4
Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von
0
1.5
Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von
0
1.6
Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von
0
1.7
Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von
0
2.
Im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen:
EUR
2.1
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von
728.800
2.2
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von
526.900
2.3
Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von
201.900
2.4
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von
0
2.5
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von
30.000
2.6
Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von
-30.000
2.7
Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von
171.900
2.8
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von
0
2.9
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von
165.714
2.10
Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von
-165.714
2.11
Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von
6.186
§ 2
Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 EUR
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 EUR
§ 4
Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 200.000 EUR
§ 5
Betriebskostenumlage
Auf die Verbandsmitglieder entfällt im Jahr 2026 folgende Umlage EUR
1. Kirchheim am Neckar 683.892
2. Bönnigheim 6.908
§ 6
Weitere Bestimmungen
Die in der Haushaltssatzung festgesetzte Betriebskostenumlage ist vorläufig. Sie wird beim
Abschluss der Jahresrechnung 2026 entsprechend dem tatsächlichen Bedarf endgültig festgesetzt.
III.
Das Landratsamt Ludwigsburg als Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Erlass vom 16. Juni 2026, Az. L-02/911.42.00031510, gem. § 121 Abs. 2 GemO, die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung bestätigt. Gleichzeitig wurden der Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 200.000 € nach § 89 Abs. 2 GemO genehmigt.
IV.
Die Haushaltssatzung samt Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 15.07.2026 bis zum 24.07.2026 im Rathaus der Gemeinde Kirchheim im Zimmer 1, Vorzimmer des Bürgermeisters, öffentlich aus.
V.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.