1. Nachrichtenblatt
1.1. Herausgeber des Nachrichtenblattes und verantwortlich für den gesamten Textteil sind die Stadt Bönnigheim und die Gemeinden Kirchheim am Neckar und Erligheim. Das Amtsblatt führt den Titel
„Nachrichtenblatt“
1.2. Das Nachrichtenblatt ist das Veröffentlichungsorgan der Gemeinden Kirchheim am Neckar und Erligheim und der Stadt Bönnigheim und dient zudem der Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten innerhalb der Stadt/Gemeinden. Es ist nicht Teil der Meinungspresse. Diesem besonderen Charakter des Nachrichtenblattes ist bei allen Veröffentlichungen Rechnung zu tragen, auch bei den Anzeigen. Die Grenzen des zulässigen Inhalts des Nachrichtenblatts dürfen nicht über den Anzeigenteil umgangen werden.
Verantwortlich für die Rubrik „Was sonst noch interessiert“ und den Anzeigenteil ist der Verlag Nussbaum Medien. Die Texte werden eigenverantwortlich von der Stadt/Gemeinden geliefert, um die Werbung bemüht sich der Verlag.
1.3. Der Verlag veröffentlicht im Textteil „Mitteilungen“ der Herausgeber einschließlich der Veranstaltungshinweise und Berichte der Kirchen, der Vereine, Parteien sowie sonstige behördliche wichtige Informationen. Als Textbeiträge gelten dabei auch Bilder/Fotos. Textbeiträge/Bilder dürfen nur dann zur Veröffentlichung eingereicht oder freigegeben werden, wenn der Einreicher selbst Inhaber der Urheberrechte oder der Nutzungsrechte ist. Die entsprechenden Quellen sind nach § 63 UrhG deutlich zu kennzeichnen. Insbesondere dürfen Bilder aus dem Internet ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht heruntergeladen und für die Berichte verwendet werden. Die eingereichten Bilder werden im Rahmen des Textseitenkontingentes kostenfrei veröffentlicht. Die Stadt/Gemeinden bzw. der Verlag behält sich die Veröffentlichung von Fotos vor. Fotos müssen mit der Angabe des Bildautors veröffentlicht werden.
1.4. Veröffentlichungen im Nachrichtenblatt haben sich an das Gebot der Toleranz, Sachlichkeit und Fairness zu halten. Die Mitteilungen müssen knapp, sachlich formuliert und von allgemeinem Interesse sein. Über die Aufnahme und den Textumfang entscheidet die Stadt/Gemeinden. Nicht aufgenommen werden Beiträge, die gegen die Interessen der Stadt/Gemeinden verstoßen oder Angriffe auf Dritte enthalten. Nicht gestattet sind auch Äußerungen, die gesetzlichen Vorschriften widersprechen, rassistische oder diskriminierende Inhalte haben oder gegen geltendes Recht verstoßen.
Das Nachrichtenblatt besteht aus einem amtlichen Teil und einem nichtamtlichen Teil, die zusammen den redaktionellen Teil bilden, sowie aus einem Anzeigenteil. Verantwortlich im Sinne des Presserechts für den amtlichen Teil ist der jeweilige Bürgermeister oder dessen Vertreter im Amt, für den nichtamtlichen und den Anzeigenteil der Verlag. Unbeschadet dieser presserechtlichen Verantwortung ist für Veröffentlichungen im nichtamtlichen und im Anzeigenteil der jeweilige Verfasser oder Inserent bzw. die Organisation verantwortlich, in deren Namen die Veröffentlichung erfolgt. Redaktioneller Teil und Anzeigenteil sind zu trennen.
1.5. Das Nachrichtenblatt erscheint einmal wöchentlich, in der Regel 50-mal pro Jahr, jeweils am Donnerstag. Wenn ein Feiertag auf Donnerstag fällt, erscheint das Nachrichtenblatt am darauffolgenden Tag (Freitag). Neben der Printausgabe haben Leserinnen und Leser die Möglichkeit, das Amtsblatt auch als ePaper (Virtuelles Nachrichtenblatt auf der Homepage) sowie unter Nussbaum.de zu lesen.
1.6. Redaktionsschluss für alle Beiträge ist in der Regel montags um 11 Uhr. Beiträge, die verspätet eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Artikel und Berichte müssen vor Redaktionsschluss ins CMS eingestellt werden.
1.7. Das Nachrichtenblatt erscheint für das Gebiet der Stadt Bönnigheim, Gemeinde Kirchheim am Neckar und Erligheim. Für die Verteilung und Zustellung des Nachrichtenblatts ist der Verlag zuständig.
1.8. Alle Beiträge aus dem amtlichen und redaktionellen Teil müssen der Verwaltung digital zur Verfügung gestellt werden. Die Freigabe der Beiträge erfolgt durch die Stadt/Gemeinden.
1.9. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Veröffentlichung oder auf Veröffentlichung an einer bestimmten Stelle des Nachrichtenblatts.
1.10. Anzeigen sind direkt beim Verlag einzureichen.
2. Inhalt
2.1. Im Nachrichtenblatt werden nach Maßgabe dieser Richtlinien veröffentlicht:
a) Amtliche Bekanntmachungen, Satzungen und Ausschreibungen der Stadt/ Gemeinden (Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“),
b) Sitzungsberichte und andere Veröffentlichungen, Berichte oder Mitteilungen der Stadt/Gemeinden aus der Rubrik „Aus dem Rathaus“,
c) Veranstaltungshinweise und sonstige kurze Nachrichten der Kirchen, Schulen und der örtlichen Vereine, Organisationen und öffentlich-rechtlichen Verbände (Musikschule, VHS etc.)
d) Veranstaltungsberichte örtlicher Vereine, Organisationen und Interessensgemeinschaften,
e) Mitteilungen Politischer Parteien, Wählervereinigungen und Fraktionen im Gemeinderat (siehe Rubrik. – vgl. Nr. 4+5)
f) Werbeanzeigen, Privatanzeigen und Anzeigen örtlicher Personenvereinigungen,
g) Sonstige Mitteilungen von allgemeinem Interesse. Über die Aufnahme entscheidet die Stadt/Gemeinden. Ausgeschlossen sind tages- und parteipolitische Beiträge ohne kommunalen Bezug sowie Beiträge, die gegen gesetzliche Vorschriften, die guten Sitten oder die Interessen der Stadt/Gemeinden verstoßen.
h) Beiträge aus Anlass von Bürgerbegehren
2.2. Eine Veröffentlichung von Leserbriefen oder von sonstigen Äußerungen einzelner Personen erfolgt auch im Anzeigenteil nicht. Ebenso werden keine anonymen Beiträge aufgenommen.
2.3. Die Reihenfolge des Abdrucks bestimmt der Bürgermeister. Regelmäßig ist in der Reihenfolge der Aufzählung unter Ziffer 2.1 zu verfahren. Abweichend hiervon können auf Seite 1 Veröffentlichungen aus besonderem Anlass erfolgen (z.B. Einladung zu einer Bürgerversammlung oder zu einer sonstigen örtlichen Veranstaltung).
3. Allgemeine Grundsätze
3.1. "Ankündigungen/Termine" im Sinne dieser Richtlinien sind Hinweise auf künftige Veranstaltungen oder Ereignisse. "Berichte" sind gedrängte Zusammenfassungen von Inhalt und/oder Verlauf stattgefundener Veranstaltungen oder Ereignisse. "Beiträge" sind Ankündigungen, Berichte und sonstige redaktionelle Texte.
3.2. Alle Artikel müssen einen örtlichen Bezug haben. Sie müssen knapp und sachlich gefasst sein und dürfen keine Angriffe auf Dritte enthalten.
3.3. Alle Beiträge sind in das Redaktionssystem einzugeben. Pdf-Dateien sind als druckfertige Dateien einzureichen. Die Textdateien dürfen keine eingebundenen Tabellenfunktionen wie z.B. Excel-Dateien enthalten.
3.4. Redaktionsschluss vgl. 1.6.
Für die Stadt Bönnigheim gilt: Der Beitrag darf pro Ausgabe 1650 Zeichen nicht übersteigen. Verfügt ein Verein über mehrere Abteilungen mit unterschiedlichen sportlichen oder kulturellen Aktivitäten, kann abweichend von Satz 1 jede Abteilung Beiträge mit höchstens 1650 Zeichen veröffentlichen. Zu jedem Text können maximal drei Bilder veröffentlicht werden. Wird der Umfang überschritten, kann der Beitrag zur Veröffentlichung nicht freigegeben werden.
Für die Gemeinde Erligheim und für die Gemeinde Kirchheim am Neckar gibt es keine Begrenzung.
3.5. Sollen Bilder veröffentlicht werden, dann muss die Bildauflösung 300 dpi im Endformat (9 cm Breite) betragen. Bilder mit kleinerer Auflösung sowie Bilder mit schlechter Qualität (z.B. zu dunkel) werden nicht veröffentlicht. Sie müssen separat abgespeichert sein (als jpg oder tif) und müssen so gekennzeichnet sein, dass die Zuordnung zum Bericht gewährleistet ist. Die Urheberrechte vgl. 1.3. sind zu beachten.
3.6. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Veröffentlichung. Ein Abdruck von Beiträgen kann, auch wenn diese den vorliegenden Richtlinien entsprechen, nur erfolgen, soweit der übliche Umfang des redaktionellen Teils dies noch zulässt. Der amtliche Teil hat in jedem Fall Vorrang.
3.7. Ein Logo der kommunalen Vereine und Organisationen kann abgedruckt werden, sofern es der Stadt/Gemeinden zugestellt wird.
3.8. Die Titelseite ist Bestandteil des amtlichen Teils und wird durch die Stadtverwaltung/Gemeindeverwaltung gestaltet. Amtliche Nachrichten der Verwaltung haben in jedem Fall Vorrang. Die Stadtverwaltung/Gemeindeverwaltung kann aus besonderem Anlass örtlichen Vereinen oder Organisationen die Belegung gestatten. Für eine Veröffentlichung von Nachrichten auf der Titelseite besteht kein Anspruch.
3.9. Der Teaser ist Bestandteil des amtlichen Teils und wird durch die Stadtverwaltung/Gemeindeverwaltung gestaltet. Amtliche Nachrichten der Verwaltung haben in jedem Fall Vorrang. Die Stadtverwaltung/Gemeindeverwaltung kann aus besonderem Anlass örtlichen Vereinen oder Organisationen die Belegung gestatten. Für eine Veröffentlichung von Nachrichten auf dem Teaser besteht kein Anspruch.
3.10. Plakate für Ankündigungen dürfen bei einer ganzen Spaltenbreite die Maße 9 x 12,5 cm (DinA4-Format verkleinert auf Spaltenbreite) nicht überschreiten. Die Entscheidung, ob ein Plakat/Bild halbspaltig oder über die gesamte Spalte abgedruckt wird, obliegt der Stadtverwaltung/Gemeindeverwaltung.
3.11. Ankündigungen/Termine dürfen maximal 2x im Vorfeld der Veranstaltung beworben werden.
4. Politische Parteien, Wählervereinigungen und Fraktionen im Gemeinderat
4.1. Veröffentlichungsberechtigt sind im Stadtrat/Gemeinderat vertretene Fraktionen, zugelassene politische Parteien und Wählervereinigungen, die auf kommunaler Ebene organisiert sind (Ortsverbände). Der Ortsverband muss seinen Sitz in der Stadt/Gemeinden haben. Auswärtige Ortsvereine sind dann veröffentlichungsberechtigt, wenn die Parteigliederung im Namen darauf hinweist, dass sie auch die hiesige Stadt/Gemeinden umfasst – etwa durch den Zusatz „und Umgebung“. Diese Voraussetzungen sind auf Verlangen durch Vorlage von Satzung, Statuten o.ä. nachzuweisen.
4.2. Zulässig sind Beiträge und Berichte, die sich auf stattgefundene und zukünftige Veranstaltungen beziehen und sich auf die eigenen Ziele, Vorstellungen und Projekte beschränken. Sie dürfen weder gegen die Stadt/Gemeinden gerichtet sein noch Angriffe auf Dritte enthalten.
4.3. Verantwortlich für den Inhalt der Beiträge der Fraktionen/Organisationen in der Rubrik „Parteien“ sind die jeweiligen Fraktionen selbst. Am Schluss des jeweiligen Textes sind der Name und die Fraktionen/Organisationen des Verfassers anzugeben.
4.4. Auf Veranstaltungen außerhalb der Gemeinde darf nur mit Angabe von Zeit, Ort und Thema hingewiesen werden.
4.5. Um den Charakter als Nachrichtenblatt zu erhalten, muss eine über ein örtliches Ereignis hinausgehende Berichterstattung unterbleiben. Gemäß § 20 Abs. 3 Gemeindeordnung wird den im Stadtrat/Gemeinderat vertretenen Fraktionen/Organisationen/Wählervereinigungen das Recht eingeräumt, ihre Auffassungen zu den Angelegenheiten der Stadt/Gemeinden dazulegen. Die presserechtliche und inhaltliche Verantwortung für die Beiträge tragen sie selbst. Zulässig sind nur Themen mit kommunalem Bezug. Ein Äußerungsrecht zu rein bundes- oder landespolitischen Themen besteht nicht. Die Regelungen von 4.2. bleiben davon unberührt. Die in 5. bestimmte Karenzzeit ist für Veröffentlichungen von Parteien und Wählervereinigungen ausnahmslos zu berücksichtigen.
4.6. Kandidiert für eine Kommunalwahl ein Bewerber, der nicht einer Partei/Organisation angehört oder von einer Partei/Organisation unterstützt wird, so ist dieser als Partei im Sinne des Redaktionsstatuts zu behandeln, seine Veranstaltungen gelten als Parteiveranstaltungen.
5. Karenzzeit
5.1. Um die Chancengleichheit bei Wahlen und die Neutralität der Stadt während der Vorwahlzeit zu gewährleisten, sind Veröffentlichungen in der Rubrik der Parteien und Wählervereinigungen sowie die anderweitigen einschlägigen Veröffentlichungen, auch von Einzelbewerbern, drei Monate vor Stadtrats-, Kreistags- und Bürgermeisterwahlen sowie vor Bürgerentscheiden ausgeschlossen (Karenzzeit). Dasselbe gilt bei anderen Wahlen und Abstimmungen wie Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen sowie Volksentscheiden. Reine Veranstaltungshinweise können bis zwei Wochen vor den oben genannten Wahlen veröffentlicht werden, in den zwei Ausgaben vor der Wahl ist eine Veröffentlichung ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Wahlbeilagen und Anzeigen. Weiter sind Wahlbeilagen und Anzeigen auf je eine pro Bewerber oder Partei zu begrenzen. Wahlwerbung darf weder gegen die Gemeinde gerichtet sein, noch Angriffe auf Dritte enthalten.
6. Bürgerentscheide
6.1. Hat der Gemeinderat einen Bürgerentscheid beschlossen oder die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens festgestellt, können Beiträge im nichtamtlichen Teil nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen veröffentlicht werden.
6.2. Unbeschadet der Regelung zu Ziffer 4 steht den im Stadtrat/Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählervereinigungen je ½ Seite pro Ausgabe zur Verfügung.
6.3. Bei einem Bürgerbegehren (§ 21 Abs. 3 Gemeindeordnung) steht dasselbe Recht auch der Initiative zu, die die Durchführung des Bürgerbegehrens veranlasst hat. Über die Zulassung einer evtl. Gegeninitiative entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall.
6.4. Daneben sind entgeltliche Anzeigen zulässig. Die Grundsätze über den zulässigen Inhalt sind auch hier zu beachten.
7. Kirchen, Vereine und sonstige Organisationen sowie Jahrgänge
7.1. Veröffentlichungen im Nachrichtenblatt können die eigene Öffentlichkeitsarbeit nicht ersetzen. Zulässig sind nur folgende Veröffentlichungen:
a) Ankündigungen und Berichte
b) kurze Informationen zu allgemein interessierenden Themen der Vereinsarbeit
c) Ankündigung von Jahrgangsveranstaltungen
7.2. Der Zugang für das CMS-System wird von der Gemeinde auf schriftlichen Antrag hin erteilt. Für jeden Verein/Organisation muss pro anerkannte Rubrik ein verantwortlicher Presseberichterstatter mit Kontaktdaten benannt sein. Bei einem Wechsel muss der Gemeinde innerhalb von 4 Wochen der neue Presseberichterstatter gemeldet und ein neuer Zugang beantragt werden. Die Weitergabe von Zugangsdaten innerhalb eines Vereins/einer Organisation ist nicht erlaubt. Dem neuen Presseberichterstatter wird das Redaktionsstatut durch die Gemeinde bekannt gegeben.
8. Inkrafttreten
Dieses Redaktionsstatut tritt bei der Stadt Bönnigheim am Tag nach der Veröffentlichung im Nachrichtenblatt und bei den Gemeinden Erligheim und Kirchheim am Tag nach der Veröffentlichung im Internet in Kraft.
Bönnigheim, 05.08.2025
gez. Albrecht Dautel, Bürgermeister
Kirchheim am Neckar, 05.08.2025
gez. Uwe Seibold, Bürgermeister
Erligheim, 05.08.2025
gez. Rainer Schäuffele, Bürgermeister
Hinweis gemäß § 4 Gemeindeordnung (GemO):
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieses Redaktionsstatuts wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieses Redaktionsstatuts gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Redaktionsstatus verletzt worden sind.